In einem bedeutsamen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde ein Fall behandelt, in dem eine Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit erkrankte. Ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hielt auch nach dem Ende der Elternzeit an. Laut dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten können, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, solange sie nicht selbst für ihre Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sind.
Die Entscheidung, die die Richter fällen mussten, betraf die Frage, ob die Zeit der Krankheit während der Elternzeit auf den genannten Zeitraum von sechs Wochen angerechnet werden kann. Wenn ein Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise in der Elternzeit, erkrankt, wird die Zeit des Ruhens nicht auf die sechs Wochen angerechnet. Das bedeutet, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit irrelevant ist. Der sechswöchige Zeitraum beginnt erst, wenn die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nach der Elternzeit eintritt.
Der Zweck der Entgeltfortzahlung besteht darin, die finanzielle Sicherheit eines kranken Arbeitnehmers für die ersten sechs Wochen seiner Krankheit zu gewährleisten. Es wäre ungerecht, diesen Zeitraum zu verkürzen, weil die Arbeitspflicht aus anderen Gründen (wie Elternzeit) ausgesetzt war und dadurch kein Vergütungsanspruch bestand. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber auch während der Elternzeit zur Lohnersatzleistung verpflichtet bleibt, solange der gesetzlich geregelte Zeitraum nicht abgelaufen ist. Dieses Urteil (BAG-Urt. v. 29.9.2004 – 5 AZR 558/03) stellt somit sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben.
Ansprüche während der Elternzeit
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass während dieser Zeit keine Entgeltzahlungspflicht besteht. Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, er hat während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet. In diesem Fall kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit von sechs Wochen ab dem Ende der Elternzeit geltend gemacht werden, unabhängig davon, wann die Krankheit begann.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausübt und danach erkrankt, wird der Zeitraum der Entgeltfortzahlung auf die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung angerechnet. Dies bedeutet, dass die beiden Beschäftigungsarten – Teilzeit und Hauptarbeitsverhältnis – als eine Einheit betrachtet werden müssen.
Krankengeld und Elternzeit
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt der Anspruch auf Krankengeld während der Elternzeit ausgesetzt. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen:
- Die Arbeitsunfähigkeit muss bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten sein.
- Während der Elternzeit wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, aus der Arbeitsentgelt erzielt wird, welches zur Berechnung des Krankengeldes herangezogen wird.
Wenn also nach der Beantragung der Elternzeit eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, tritt der Ruhen des Krankengeldes ein. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine bereits vor der Elternzeit bestehende Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld auslösen kann, selbst wenn diese innerhalb der Schutzfrist oder des Beschäftigungsverbots gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG eintritt.
Rechtsgrundlagen und Durchsetzung der Ansprüche
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind in den §§ 3 ff. des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sowie im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Im Falle von Streitigkeiten bezüglich des Anspruchs auf Krankengeld oder der Berechnung der Höhe der Leistungen ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt oder eine spezialisierte Kanzlei zu wenden. Diese können helfen, die Ansprüche durchzusetzen und mögliche Fehler bei der Berechnung des Krankengeldes zu klären.
Die Kanzlei Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein hat sich auf die Durchsetzung von Krankengeldansprüchen spezialisiert. Durch ihre langjährige Erfahrung vertreten sie die Interessen ihrer Mandanten und sorgen dafür, dass Ansprüche gegenüber den Krankenkassen geltend gemacht werden, insbesondere in Fällen, in denen das Krankengeld unrechtmäßig eingestellt oder falsch berechnet wurde.
Wichtige Hinweise für Arbeitnehmer
Für werdende Eltern und Arbeitnehmer, die Elternzeit beantragen, ist es wichtig, sich über die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Krankengeld gut zu informieren. Hier sind einige Punkte, die es zu beachten gilt:
- Die rechtzeitige Beantragung der Elternzeit, mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn.
- Die Kenntnis über die Dauer und den Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach der Elternzeit.
- Die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu verlieren.
- Das Verständnis für die Regelungen bezüglich Krankengeld und Elternzeit, insbesondere die Ausnahmen, die gelten können.
Für detaillierte Informationen zur Berechnung von Elterngeld und den damit verbundenen Leistungen, besuchen Sie bitte diesen Artikel über Elterngeld.
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