Das Elterngeld hat die bedeutende Aufgabe, den Verdienstausfall von Eltern zu kompensieren, die sich nach der Geburt um ihr Kind kümmern. Doch wie verhält es sich, wenn gleichzeitig Bürgergeld in Anspruch genommen wird? Diese Frage beschäftigt viele Eltern in Deutschland, insbesondere in Anbetracht der Komplexität der Regelungen.
Elterngeld und Bürgergeld: Ein Überblick
Elterngeld kann grundsätzlich beantragt werden, selbst wenn Bürgergeld bezogen wird. Es ist wichtig zu wissen, dass Elterngeld als Einkommen gilt und somit auf das Bürgergeld angerechnet wird. Dies bedeutet, dass nicht das volle Elterngeld zusätzlich zum Bürgergeld ausgezahlt wird, sondern lediglich der verbleibende Betrag nach der Anrechnung.
Die Anrechnung im Detail
In erster Linie gilt: Elterngeld wird als sonstiges Einkommen betrachtet und unterliegt daher der Anrechnung beim Bürgergeld. Das bedeutet, dass Eltern, die Bürgergeld beziehen, verpflichtet sind, einen Antrag auf Elterngeld zu stellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt.
Monatliche Anrechnung
In der Regel erhalten Eltern, die Bürgergeld beziehen, das Basiselterngeld von 300 Euro monatlich. Von diesem Betrag kann lediglich eine Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen werden, was bedeutet, dass effektiv nur 270 Euro auf das Bürgergeld angerechnet werden. Dies führt zu einem jährlichen Vorteil von 360 Euro in der Haushaltskasse.
Ausnahmen bei vorheriger Erwerbstätigkeit
Eine wichtige Ausnahme von dieser Regelung tritt in Kraft, wenn die Eltern in den Monaten vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. In diesem Fall wird ein Betrag von bis zu 300 Euro des Elterngeldes nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung gilt auch für geringfügige Beschäftigungen, wie beispielsweise einen Minijob. Besonders für Eltern, die Bürgergeld aufstockend zu ihrem Einkommen beziehen, ist dies ein erheblicher Vorteil.
Berechnungsbeispiel
Nehmen wir an, ein Elternteil hat in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes einen Minijob mit einem monatlichen Einkommen von 220 Euro ausgeübt. Das Elterngeld beträgt dann 300 Euro, der Mindestbetrag. Von diesen 300 Euro werden die 220 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Somit verringert sich das Bürgergeld nur um 80 Euro aufgrund der Anrechnung des Elterngeldes.
ElterngeldPlus und seine Anrechnung
Beim sogenannten ElterngeldPlus, das den Bezugszeitraum des Elterngeldes verdoppelt, erfolgt ebenfalls eine Anrechnung. Allerdings halbiert sich in diesem Fall der monatliche Anspruch auf Elterngeld. Die Versicherungspauschale von 30 Euro kann auch hier abgezogen werden. Wenn das Bürgergeld über den gesamten Zeitraum des ElterngeldPlus bezogen wird, kann die Pauschale über einen längeren Zeitraum abgezogen werden, was vorteilhaft für die Eltern ist.
Pflicht zur Antragstellung
Es ist wichtig zu betonen, dass Eltern, die Bürgergeld beziehen, verpflichtet sind, einen Antrag auf Elterngeld zu stellen. Dies ist notwendig, da das Bürgergeld nachrangig zu anderen Einkommensmöglichkeiten ist. Unabhängig davon, ob das Basiselterngeld, das Partnerelterngeld oder das ElterngeldPlus beantragt wird, bleibt den Eltern die Wahl überlassen.
Fazit zur Anrechnung von Elterngeld auf Bürgergeld
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Elterngeld neben dem Bürgergeld beantragt werden kann, jedoch vollständig auf das Bürgergeld angerechnet wird. Die Ausnahme bildet der Elterngeldfreibetrag von maximal 300 Euro, der für Eltern gilt, die vor der Geburt erwerbstätig waren. Diese Regelungen sind entscheidend für die finanzielle Planung von Eltern, die sich während der Elternzeit um ihr Kind kümmern möchten.
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